Satzung des LeichtAthletikClub Essingen
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „LeichtAthletikClub Essingen“ (Kurzform: LAC Essingen). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Essingen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit und durch die regelmäßige Abhaltung von Übungsabenden. Durch die Pflege von Leibesübungen soll insbesondere auch die Jugend gefördert werden.
§ 3 WLSB Mitgliedschaft
Der Verein will die Mitgliedschaft im WLSB erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
• mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen • durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss eines Jahres wirksam wird • durch Ausschluss aus dem Verein oder • Streichen aus der Mitgliederliste
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(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung binnen einer Frist von 8 Wochen seit Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses Berufung an den Vorstand einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(5) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Die Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jährlich fällig. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand und der Vorstand im Sinne des § 26 BGB 2. Die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
(1) entfällt
(2) Der Vorstand besteht aus: • dem Vorstandsteam (siehe Vorstand im Sinne §26 BGB) • dem/der Geschäftsstellenleiter/in • dem/der Vorstandsbeisitzer/in • dem/der Vereinsjugendleiter/in
(3) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands im Sinne § 26 BGB während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
Der/die Vorstandsbeisitzer/in und der/die Geschäftsstellenleiter/in werden vom Vorstandsteam benannt.
Der/die Vereinsjugendleiterin wird durch die Jugendvollversammlung gewählt (§11 Vereinsjugend).
(4) Ein Vertreter aus dem Vorstandsteam lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Bereichsvorstand in dessen Bereich die Entscheidung zu treffen ist.
(5) Der Vorstand kann verbindlich Ordnungen erlassen.
(6) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus vier gleichberechtigten Vorständen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
§ 9a Vergütungen
(1) Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: • Entgegennahme des Jahresberichts • Entgegennahme des Kassenberichts • Entlastung des Vorstands • Wahl des Vorstands im Sinne §26 BGB • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, • Änderungen des Vereinszweckes und Vereinsauflösung • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt; sie werden wie nicht erschienene Mitglieder behandelt.
(6) Minderjährige Mitglieder sind ab dem Kalenderjahr stimmberechtigt, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
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§ 11 Vereinsjugend
(1) Für die Bearbeitung der Angelegenheiten der Jugendarbeit ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welcher der Zustimmung des Vorstandes bedarf. Das gleiche gilt für die Änderungen der Jugendordnung.
(2) Der/die Vereinsjugendleiter/in vertritt die Vereinsjugend mit Sitz und Stimme im Vereinsvorstand.
(3) In der Jugendvollversammlung sind alle Mitglieder der Vereinsjugend, soweit sie das 7. Lebensjahr vollendet haben, stimm- und wahlberechtigt. Ansonsten gilt §10 (6).
§12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.03.2007 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Erste Änderung der Satzung §9a und §12 wurde am 13.03.2010 auf der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Zweite Änderung der Satzung §9 (6) wurde am 23.03.2018 auf der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Essingen, den 23. März 2007
Essingen, den 13. März 2010
Essingen, den 23. März 2018